
Schweizer Bürgerrecht? Seit 2000 erhielten rund 1 Million Menschen das Schweizer Bürgerrecht durch Einbürgerungen.

Gemäss Staatssekretariat für Migration (SEM) erwarben 2025 insgesamt 41'838 Personen durch Einbürgerung das Schweizer Bürgerrecht. Von 2000 bis 2025 schwankte die jährliche Zahl zwischen 30'075 (2001) und dem Höchstwert von 47'607 (2006); insgesamt weist die Reihe 1'037'775 Einbürgerungen aus – rund eine Million.
Die grössten Gruppen hatten 2025 vor Einbürgerung die deutsche (21 %), italienische (10 %) oder französische Staatsangehörigkeit (9 %). Die Reihe umfasst auch Eingebürgerte mit Wohnsitz im Ausland, nicht aber Bürgerrechtserwerbe durch Adoption oder Feststellung. Die Schweiz kennt drei Wege zum Bürgerrecht durch Einbürgerung. Die ordentliche Einbürgerung ist der Regelweg für Eingewanderte; über den Bundesrahmen hinaus stellen Kantone und Gemeinden eigene, konkretisierende Anforderungen. Die erleichterte Einbürgerung liegt allein beim Bund und steht nur bestimmten Personen offen – etwa Ehepartnerinnen und Ehepartnern von Schweizern, in der Schweiz geborenen Angehörigen der dritten Ausländergeneration oder staatenlosen Kindern. Hinzu kommt die Wiedereinbürgerung für Personen, die das Bürgerrecht verloren haben.
2018 traten das 2014 beschlossene revidierte Bürgerrechtsgesetz und die zugehörige Verordnung in Kraft. Für die ordentliche Einbürgerung wurden mehrere Anforderungen angepasst: Erforderlich sind seither unter anderem ein Ausweis C und ein Sprachnachweis. Zudem darf in den drei Jahren vor dem Gesuch und während des Verfahrens grundsätzlich keine Sozialhilfe bezogen werden, ausser sie wird vollständig zurückbezahlt; Krankheiten, Behinderungen und andere gewichtige persönliche Umstände können berücksichtigt werden. Zugleich sank die erforderliche Bundeswohnsitzdauer von zwölf auf zehn Jahre.